Kostenvoranschlag oder Angebot?
Verbindlich oder unverbindlich? Was ist überhaupt ein Angebot, was ein Kostenvoranschlag, und was musst du beachten? Die Rechtslage unterscheidet sich zwischen Österreich, Deutschland und der Schweiz teils deutlich – hier findest du die wichtigsten Infos für alle drei Länder.
Österreich
Auf Anfrage hat die WKO mitgeteilt, dass es in Österreich keinen rechtlichen Unterschied zwischen Angebot und Kostenvoranschlag gibt – beides ist bindend. Entscheidend ist hier nicht die Bezeichnung, sondern ob du gegenüber einem Konsumenten (B2C) oder einer Firma (B2B) anbietest, denn dafür gelten unterschiedliche Regeln.
Im B2C-Geschäft ist ein Kostenvoranschlag stets verbindlich, sofern du als Unternehmer nicht ausdrücklich und schriftlich das Gegenteil erklärst. Der genannte Preis ist dann die garantierte Obergrenze und darf auch bei unvorhergesehenen Mehrkosten nicht erhöht werden – außer der Kunde wünscht nachträglich Änderungen, die schriftlich nicht im Kostenvoranschlag festgehalten wurden.
Ist etwas ausdrücklich unverbindlich vereinbart, kann der Kostenvoranschlag unter gewissen Voraussetzungen überschritten werden – die Mehrkosten müssen dann aber sachlich begründet und unvermeidlich sein, und der Auftraggeber muss darüber informiert werden. Geringe Kostenüberschreitungen muss der Besteller in diesem Fall akzeptieren. Fallen die tatsächlichen Kosten dagegen niedriger aus als der Kostenvoranschlag, sind auch nur die tatsächlichen (niedrigeren) Kosten zu verrechnen.
Der Konsumentenschutz regelt außerdem: Der Konsument muss für die Erstellung eines Kostenvoranschlags nur zahlen, wenn er vorher ausdrücklich darauf hingewiesen wurde – sonst muss der Kostenvoranschlag kostenlos sein. Ein gängiger Formulierungsvorschlag:
Pauschalpreis vereinbaren? Ja, das ist möglich – dann gilt der Pauschalpreis fix, egal ob die tatsächlichen Kosten darunter oder darüber liegen.
Ein Kostenvoranschlag bzw. Angebot sollte enthalten:
- Name des Kunden oder der Firma
- Die einzelnen Leistungen
- Stundenpreis, benötigte Stunden und die gesamten Arbeitszeitkosten
- Benötigtes Material und die dafür anfallenden Kosten
- Sonstige mögliche Kosten (Entsorgung, Leihwagen …)
- Wie lange der Preis gilt
Am ungebundensten bist du, wenn du etwas ausdrücklich als „Kostenschätzung“ bezeichnest.
Quellen: Arbeiterkammer und WKO Österreich – Angebot/Kostenvoranschlag.
Deutschland
In Deutschland unterscheiden sich Angebot und Kostenvoranschlag in drei Punkten:
Angebot
- Preis ist verbindlich
- Immer kostenlos
- Muss nicht in Positionen aufgeschlüsselt werden – der Endpreis reicht
Kostenvoranschlag
- Preis darf überschritten werden
- Darf verrechnet werden – aber nur wenn vorher ausdrücklich darüber aufgeklärt wurde
- Muss (je nach Variante) aufgeschlüsselt werden
Ein Angebot ist immer verpflichtend. Abweichungen sind erst nach Ablauf der Gültigkeitsfrist möglich, außer es wurde eine klare Formulierung vermerkt – wie lange der Preis gilt, entscheidest du:
Beim Kostenvoranschlag wird unterschieden: Der einfache Kostenvoranschlag ist unverbindlich, der garantierte Kostenvoranschlag ist verbindlich. Bei einem Kostenvoranschlag darf der Preis um bis zu 20 % überschritten werden – das ist legitim, der Kunde muss aber vorher darüber informiert werden und kann dann annehmen oder ablehnen.
Darf für die Erstellung eine Gebühr verlangt werden? Beim Angebot: klares Nein. Beim Kostenvoranschlag: ja, aber nur wenn vorher ausdrücklich darüber aufgeklärt wurde. Gängiger Formulierungsvorschlag:
Pauschalpreis vereinbaren? Ja, das ist möglich – dann gilt der Pauschalpreis fix, egal ob die tatsächlichen Kosten darunter oder darüber liegen.
Ein Angebot enthält entweder die Dienstleistung mit Bezeichnung und Gesamtbetrag (ohne einzelne Arbeitsschritte und Materialien) oder die Arbeitsschritte und Materialien ohne Preisangaben, nur mit Endpreis – plus die Gültigkeitsdauer. Ein Kostenvoranschlag enthält dagegen deutlich mehr:
- Daten vom Kunden
- Alle Arbeitsschritte und Leistungen
- Voraussichtliche Arbeitszeit
- Voraussichtliche Materialien, detailliert mit Mengen- und Preisangaben
- Endpreis
- Wie lange der Preis gilt
Quellen: Gründerlexikon, ADAC und Deutsche Handwerkszeitung – Angebot/Kostenvoranschlag.
Schweiz
In der Schweiz unterscheiden sich Angebot und Kostenvoranschlag ebenfalls in drei Punkten:
Angebot
- Meist verbindlich, außer explizit anders festgehalten
- Kosten sind verbindlich
- Immer kostenlos
Kostenvoranschlag
- Meist unverbindlich, außer explizit anders festgehalten
- Kosten sind eine Schätzung
- In manchen Branchen nur gegen Aufpreis
Ein Angebot ist immer verpflichtend. Abweichungen sind erst nach Ablauf der Gültigkeitsfrist möglich, außer es wurde ein entsprechender Vermerk gemacht – auch hier entscheidest du mit einer klaren Formulierung, wie lange der Preis gilt (z. B. „Angebot gültig bis 31.03.2026“ oder „Angebot gültig 3 Monate“), und kannst die Bindung mit einer Freizeichnungsklausel wie „Angebot freibleibend“ aufheben.
Beim Kostenvoranschlag wird auch hier unterschieden: Der einfache Kostenvoranschlag ist unverbindlich, der garantierte Kostenvoranschlag ist verbindlich.
Darf für die Erstellung eine Gebühr verlangt werden? Beim Angebot: klares Nein. Beim Kostenvoranschlag: ja, aber nur wenn vorher ausdrücklich darüber aufgeklärt wurde. Gängiger Formulierungsvorschlag:
Pauschalpreis vereinbaren? Ja, das ist möglich – dann gilt der Pauschalpreis fix, egal ob die tatsächlichen Kosten darunter oder darüber liegen.
Ein Angebot bzw. Kostenvoranschlag sollte enthalten:
- Daten vom Kunden
- Auflistung der Dienstleistung
- Auflistung des Materials
- Preise
- Wie lange der Preis gilt